Verkehrsrecht, Bussgeldkatalog, Punkte in Flensburg

Führerscheinentzug nach Segway-Fahrt unter Alkohol

Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem selbstbalancierenden Segway muss ein Hamburger eine Geldstrafe zahlen und seinen Führerschein abgeben. Der 50-Jährige war in den frühen Morgenstunden mit dem Einzelrad getriebenen Elektro-Einachser auf dem Gehweg nach Hause unterwegs gewesen, als er einer Polizeistreife auffiel. Bei der Blutprobe wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille festgestellt.

Der Stehfahrer argumentierte, für ihn gelte die gleiche Alkoholgrenze für die absolute Fahruntauglichkeit wie für Rad- und E-Bike-Fahrer, nämlich 1,6 Promille. Das angerufene Gericht stellte aber fest, dass ein Segway ein „durch Maschinenkraft bewegtes und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug" ist - also ein Kraftfahrzeug (Hanseatisches OLG, Az.: 1 Rev 76/16).

Segway-Fahrer brauchen auch einen Mofa-Führerschein und müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, wodurch eine rechtliche Gleichstellung mit Fahrradfahrern nicht in Frage kommt, erklären ARAG-Experten. (ar)