News

Gebrauchtwagenkauf
Bei unklaren Klauseln ist der Händler am Zuge

Auto-xxl — 06.05.2015
Der Bundesgerichtshof hat einer Autokäuferin im Streit um Rostschäden an ihrem erworbenen Gebrauchtwagen in einem Fall Recht gegeben, in dem der Händler seine Gewährleistungspflicht auf ein Jahr beschränkt hatte (was in Standardklauseln bei Gebrauchtwagen-Kaufverträgen üblich und auch nicht verboten ist).

Im konkreten Fall hatte die Käuferin einen Vorführwagen zu einem Preis von 13.000 Euro gekauft.


Nach knapp einem Jahr kamen Rostschäden durch und der Händler sah sich dafür nicht (mehr) in der Verantwortung. Er verwies auf den Kaufvertrag, in dem die Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr verkürzt worden war - nicht allerdings für „Ansprüche aus Schadenersatz". Wegen dieser Unklarheit, ob die Händlerhaftung bereits nach einem Jahr endet oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, sei die Klausel intransparent. Denn ein „durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde" könne den - widersprüchlichen - Regelungen nicht entnehmen, wie lange er Schadenersatzansprüche gegen den Händler geltend machen könne. Der Händler muss für den Schaden haften. (BGH, VIII ZR 104/14) (ar)