Verkehrsrecht, Bussgeldkatalog, Punkte in Flensburg

Nutzungsentschädigung auch bei Eigenreparatur

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten alternativ zu einem Mietwagen auch eine Entschädigung für die Dauer der Reparatur zu, der so genannte Nutzungsausfall. Diese Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn der Geschädigte seinen Pkw selbst repariert. Maßgeblich ist in der Regel die vom hinzugezogenen Sachverständigen geschätzte oder ermittelte voraussichtliche Reparaturdauer. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung zum Ausdruck gebracht und damit zugunsten der Geschädigten ein Urteil des Landgerichts aufgehoben.

Der Nutzungsausfall ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. Während der Reparatur darf das Auto nicht fahrbereit sein. Überdies muss auch ein Nutzungswille bestehen, der nach der Ansicht der Richter aber grundsätzlich vermutet wird: Wer sein Auto repariert, zeigt damit, dass er es nutzen will. Dem Geschädigten steht es frei, den Unfallwagen selbst zu reparieren und die durchgeführte Reparatur durch eine Nachbesichtigung zu belegen.

Für die jeweilige Höhe des Nutzungsausfalles gibt es Tabellen, in denen die einzelnen Fahrzeuge nach Kategorien mit einem Nutzungswert eingetragen sind. So ist etwa für einen Audi A3 oder VW Golf ein Tagessatz von 38 Euro und für einen BMW 320d oder eine Mercedes C-Klasse ein Tagessatz von 59 Euro zu erstatten; die Zahl der Reparaturtage wird vom Sachverständigen geschätzt. (OLG Düsseldorf, I-1 U 210/04, DAR 2006, 270). Michael Winterscheidt/mid