Wer einen sichtbar für die Öffentlichkeit gesperrten Parkplatz befährt hat kein Anrecht darauf, dass die Fläche den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs genügt. Kommt sein Fahrzeug dabei an einer der dort montierten Sperrvorrichtungen zu Schaden, kann er dem Besitzer des privaten Geländes keine Verletzung seiner
Verkehrssicherungspflicht unterstellen und bleibt zu Recht auf den Reparaturkosten alleine sitzen (Az. 33 S 70/08).
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