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Auch ein Oldtimer darf nicht durchgerostet sein

Auto-xxl — 29.03.2013
Verkauft ein Autohändler einen Wagen unter Hinweis auf die Oldtimer-Zulassung, so muss das Auto nicht nur weitgehend "original" sein, sondern auch verkehrstüchtig. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.


Denn wer einen Oldtimer kauft, der darf sich auf dessen guten Zustand verlassen, wenn im Kaufvertrag eine "positive Begutachtung im Original" durch den TÜV garantiert wird. Solch eine Klausel ist eine Beschaffenheitsvereinbarung, an die sich der Verkäufer halten muss. Im konkreten Fall entdeckte der Käufer zwei Jahre nach dem Erwerb eines Daimler Benz 280 SE, für den er knapp 18.000 bezahlt hatte, dass das Auto massiv durchgerostet und die Schäden unter einer dicken Schicht Unterbodenschutz versteckt worden waren. Ihm wurde die TÜV-Plakette verweigert, und er zog den Händler zur Rechenschaft - mit Erfolg. Der, so der BGH, sei nicht aus dem Schneider, wenn er dem Käufer einfach die seinerzeitige TÜV-Bescheinigung übergebe und müsse Schadenersatz leisten. (Ob die vom gehörnten Oldtimerfreund geforderten 34.000 € Euro für die "Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes" angemessen sind, muss die Vorinstanz klären.) (ar)  Wolfgang Büser/ Auto-Reporter.NET